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Neues zu Abfindungenvon Rechtsanwältin Astried Klaus, PotsdamDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst bestätigt, dass ein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG erst mit Ablauf der Kündigungs- frist entsteht. Verstirbt der Arbeitnehmer vorher, geht der Anspruch nicht auf die Erben über (BAG, 10.05.2007 ? 2 AZR 45/06). Die Höhe der Abfindung nach § 1 a Abs.. 2 KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsver- dienst gilt der Monatsbruttobezug im letzten Monat des Arbeits- verhältnisses. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeits- verhältnis betriebsbedingt gekündigt. Mit der Kündigung hatte der Arbeitgeber darauf verwiesen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer, wenn er hiergegen nicht klagt, eine Abfindung beanspruchen kann. Der Arbeitnehmer erhob keine Klage. Er verstarb jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis wurde daher wegen des Todes bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Der Abfindungsanspruch wäre jedoch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entstanden. Den Erben stehen gegen den Arbeitgeber, so das BAG, keine Zahlungsansprüche, auch keine Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Informationspflichten des Arbeitgebers, zu.
05/2007 62 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
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