Neues Urlaubsrecht in Deutschland

von Rechtsanwältin Astried Klaus, Potsdam
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Nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Schultz-Hoff hat auch das BAG seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht geändert.
Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und / oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (BAG 24.03.2009, 9 AZR 983/07).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG erlosch der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03.2009 und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt war und er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Urlaub nicht genommen hatte.

In dem zur Entscheidung gelangten Fall war eine Arbeitnehmerin über ein Jahr lang arbeitsunfähig erkrankt. Somit dauerte die Arbeitsunfähigkeit über das Jahresende sowie den Übertragungszeitpunkt hinaus.
In diesen Fällen bleibt der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch zukünftig erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Nicht entschieden wurden bisher was passiert, wenn es sich nicht um eine Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers handelt, sondern dieser lediglich im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist. In diesen Fällen wird es voraussichtlich bei der bisherigen BAG-Rechtsprechung bleiben. Der Arbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes ausscheidet, hat zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keinen Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er arbeitsunfähig ist.
Dieser Anspruch wird jedoch spätestens bei Beendigung des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums gemäß der EuGH - Rechtsprechung fällig, wenn der Arbeitnehmer bis dahin arbeitsunfähig bleibt.
06/2009
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Die Autorin
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Astried Klaus
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