| |
Kündigung gegenüber einem Schwerbehindertenvon Rechtsanwältin Astried Klaus, PotsdamDer Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten bereits dann erklären, wenn die Zustimmungs- entscheidung vom Integrationsamt im Sinne des § 91 III SGB IX ?getroffen? ist und das Integrationsamt sie dem Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat (BAG, 19. Juni 2007-2 AZR 226/06).
In derartigen Fällen ist jedoch erforderlich, dass das Integrationsamt die Zustimmung bereits mündlich auch erteilt hat. Wenn es keine zustimmende Entscheidung getroffen hat, sondern den Fristablauf nach § 91 III 2 SGB IX abwartet, stellt dieses nicht die nach § 91 SGB IX erforderlich Zustimmungsentscheidung dar. 06/2007 44 mal gelesen KommentareFügen Sie Ihren Kommentar hinzu: |
|
|
|
|