Ein "Vorführwagen" muss nicht neuwertig sein

von potsdamer-anwalt.de
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Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bedeutet der Begriff „Vorführwagen“ nicht, dass Angaben zum Alter des Fahrzeugs gemacht wurden.

In dem zu entscheidenden Fall kaufte jemand ein als Vorführwagen gekennzeichnetes Wohnmobil, wobei er mit dem Verkäufer nicht über das Alter des Wagens gesprochen hatte. Als er später erfuhr, dass das Wohnmobil nicht neuwertig, sondern schon zwei Jahre alt war, wollte er den Kaufpreis zurück.

Der BGH hat entschieden, dass unter diesen Umständen das Alter des Wohnmobils keinen so genannten „Sachmangel“ darstellt. Der Käufer hat daher nicht das Recht, den Kaufpreis zurückzufordern.

Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09
03/2011
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