Befristung von Arbeitsverträgen bei Vergütung aus Haushaltsmitteln

von Rechtsanwältin Astried Klaus, Potsdam
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Befristungen von Arbeitsverträgen liegen weiter im Trend. Tendenz steigend. 

Ein Arbeitgeber kann bei Neueinstellungen mit seinen Arbeitnehmern befristete Verträge bis zur Dauer von 2 Jahren ohne Angabe von Gründen schließen.
Außerdem ist die Befristung aus sachlichen Gründen möglich. Das Teilzeit-und Befristungsgesetz nennt hierfür beispielhaft Alternativen.
Unter anderem liegt nach dem Gesetz ein sachlicher Grund für eine solche Befristung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet werden soll, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 17.03.2010 (AZ: 7 AZR 843/08) die Anforderungen an solche Befristungen definiert.
Danach muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung für die vorgesehene befristete Beschäftigung objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die sicherstellen, dass die bereit gestellten Haushaltsmittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden und nicht eines Dauerbedarfs genutzt werden.
Wenn in einem Haushaltsplan nur pauschal und ohne nähere Aufschlüsselung der Aufgaben angegeben wird, dass mit den befristet beschäftigten Arbeitnehmern ein vorübergehender erhöhter Arbeitsanfall bewältigt werden soll, reicht dies nicht aus und führt zur Unwirksamkeit der Befristung.

Die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Arbeitnehmer ist nur bis spätestens 3 Wochen nach Ablauf der Befristung bei dem zuständigen Arbeitsgericht möglich.
09/2010
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Die Autorin
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Astried Klaus
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