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Schallschutz einer Eigentumswohnung: Kann der Mieter bei Änderung mindern?

von Rechtsanwalt Peter Hesse

In einer Wohnanlage gibt es regelmäßig Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen oder aber ihr Sondereigentum vermieten. Da der selbstnutzende Eigentümer sein Sondereigentum im Rahmen der gesetzlichen und vereinbarten Regelungen nach freien Stücken gestalten kann, wird regelmäßig auch der Bodenbelag z.B. durch Verlegung von Laminat oder Parkett aufgewertet. Was passiert jedoch, wenn dadurch der Schallschutz geändert wird und der unter der Wohnung lebende Mieter sich durch Lärmbelästigung gestört fühlt und bei seinem ver-mietenden Eigentümer Minderung geltend macht.

Das höchste Zivilgericht (BGH vom 17.06.2009, VIII ZR 131/08) hat nun festgestellt, dass eine Wohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Trittschallschutz den zurzeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht und vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Das gilt insbesondere dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert. Der Mieter kann nicht erwarten, dass Änderungen des Fußbodenbelag in der Wohnung über ihm, sei es durch den Vermieter selbst, sei es durch einen anderen Sondereigentümer, unterbleiben. Er kann nicht davon ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass der Schallschutz während des Mietverhältnisses erhalten bleibt.

Fazit: Der vermietende Eigentümer muss sich bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zum einen nicht mit der Wohnungseigentümergemeinschaft auseinandersetzen und zum anderen keine Angst um den Verlust seiner Mieteinnahmen machen.

08/2009
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    Ein Rechtsanwalt aus Potsdam
    Peter Hesse
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  • Peter Hesse ist Rechtsanwalt aus Nördliche Vorstadt. Seine Adresse lautet:
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